Vermietungspolitik

Gemäss unseren Statuten, Art. 3 - Grundsätze zur Vermietung, werden Wohnungen nach folgenden Prioritäten vermietet:

 

  1. In erster Linie an aktive Mitarbeiter/innen der allgemeinen Bundesverwaltung,  der Swisscom, der Post, der SBB und der RUAG.​​​​​
     
  2. Dann an aktive Mitarbeiter/innen von Organisationen, die der Pensionskasse PUBLICA angeschlossen sind.
     
  3. ​​​​​​Dann an pensionierte Mitarbeiter/innen gemäss 1) und 2).
     
  4. In letzter Linie an die übrigen Bewerber/innen.

 

Die Miete von Wohnungen der Genossenschaft setzt den Beitritt zur Genossenschaft voraus. Der Mietvertrag mit Mitgliedern darf von der Genossenschaft nur in Verbindung mit dem Ausschluss aus der Genossenschaft gekündigt werden.

 

Die Genossenschaft vermietet ihre Wohnungen zu Selbstkosten. Die Mietzinse dürfen in der in erster Linie Regel die nach Art. 8 der Verordnung des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals bestimmte Kostenmieten nicht überschreiten. Bei Bundesbediensteten im Sinne von Art. 4 der obgenannten Verordnung ist eine allfällige Zinsvergünstigung des Bundes für das Darlehen zu berücksichtigen. Bei der Anfechtung von Mietzinsen ist das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zuständig.